
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters
Bekanntmachung Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl einer Bürgermeisterin / eines Bürgermeisters der Gemeinde Kropp
Infolge des Ablaufs der Wahlzeit des derzeitigen Amtsinhabers ist ab dem 01.01.2027 die Stelle der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters neu zu besetzen.
Der Gemeindewahlausschuss hat als Wahltag Sonntag, den 20. September 2026, bestimmt. Eine notwendig werdende Stichwahl findet am Sonntag, den 04. Oktober 2026, statt.
Gemäß §§ 73 bis 75 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO) vom 9. Dezember 2019 – in der zurzeit gültigen Fassung – fordere ich hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf.
Der späteste Termin zur Einreichung von Wahlvorschlägen ist
Montag, 27. Juli 2026, 18:00 Uhr,
Ausschlussfrist.
Wahlvorschläge sind schriftlich bei dem
Gemeindewahlleiter der Gemeinde Kropp, Am Markt 10, 24848 Kropp, einzureichen.
Es empfiehlt sich, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor dem letzten Tag der Frist einzureichen, sodass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.
Wählbar zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister ist, wer:
- die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt oder die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt und
- am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Wahlvorschläge können nach § 51 Abs. 1 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetztes (GKWG) – in der zurzeit gültigen Fassung – einreichen:
- in der Gemeindevertretung Kropp vertretene politische Parteien und Wählergruppen; mehrere politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsam einen Wahlvorschlag einreichen (gemeinsamer Wahlvorschlag)
- jede Bewerberin und jeder Bewerber für sich selbst.
Jede politische Partei oder Wählergruppe kann nur einen Wahlvorschlag einreichen oder sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen.
Als Bewerberin oder Bewerber auf einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder auf einem gemeinsamen Wahlvorschlag kann nur benannt werden, wer:
- in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder dieser Partei oder Wählergruppe (Mitgliederversammlung) oder
- in einer nach ihrer Satzung zuständigen Versammlung der von der Mitgliederversammlung nach Nummer 1 aus deren Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertretern (Vertreterversammlung) hierzu gewählt worden ist. Die/Der Bewerber*in sowie die Vertreter*innen für die Vertreterversammlung werden von den Teilnehmenden der Versammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt.
Vorschlagsberechtigt ist jede*r Teilnehmer*in der Versammlung. Der Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes, darunter der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein gemeinsamer Wahlvorschlag muss von mindestens drei Personen des für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vorstandes jeder am Wahlvorschlag beteiligten politischen Partei oder Wählergruppe, darunter jeweils der oder dem Vorsitzenden oder einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Als Bewerber*in kann nur vorgeschlagen werden, wer ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
Der Wahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin/eines Bewerbers enthalten.
Der Wahlvorschlag muss enthalten:
- den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder den Stand, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin oder des Bewerbers,
- bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Bei einem gemeinsamen Wahlvorschlag sind der Name sowie die Kurzbezeichnung jeder einzelnen an dem Wahlvorschlag beteiligten Partei oder Wählergruppe anzugeben.
Ein Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder ein gemeinsamer Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson enthalten. Der Wahlvorschlag, den ein*e Bewerber*in für sich selbst einreicht, muss gem. § 73 GKWO i. V. m. § 51 Abs. 3 GKWG i. V. m. § 8 GKWG von mindestens dem fünffachen der Anzahl der zu wählenden Vertreter*innen bei der vergangenen Gemeindewahl persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Bei der vergangenen Gemeindewahl wurden 19 Vertreter*innen gewählt. Somit ist der Wahlvorschlag von mindestens 95 Wahlberechtigten zu unterzeichnen. Die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden ist nachzuweisen.
Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen einzureichen:
- bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag die schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 13 GKWO;
- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage
- KWO, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist;
- bei einem Wahlvorschlag einer politischen Partei oder Wählergruppe oder einem gemeinsamen Wahlvorschlag eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers nach § 51 Abs. 2 Satz 4 und 5 GKWG nach dem Muster der Anlage 18 GKWO; wurde die Bewerberin oder der Bewerber eines gemeinsamen Wahlvorschlages in getrennten Versammlungen gewählt, ist für jede Versammlung eine Erklärung abzugeben.
- Die erforderliche Anzahl von Unterschriften nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnenden nach Anlage 11 GKWO sofern der Wahlvorschlag nach § 51 Abs. 3 GKWG von Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss (mind. 95 Unterschriften). Entsprechende amtliche Formblätter zu den vorgenannten Ziffern einschließlich der notwendigen Anlagen werden von der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Kropp, Am Markt 10, 24848 Kropp, kostenfrei ausgegeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass Bewerber*innen, die auf mehreren Wahlvorschlägen benannt sind, nicht zugelassen werden können.
Wird kein*e Bewerber*in zu dieser Wahl zugelassen oder erhält die einzige zugelassene Bewerberin oder der einzig zugelassene Bewerber nicht die erforderliche Mehrheit, so erfolgt die Wahl durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Kropp.
Kropp, den 16.01.2026
GEMEINDE KROPP
Der Gemeindewahlleiter
